Von A wie Ärtzliche Untersuchung bis Z wie Deine zuständige Stelle. Hier findest Du alles was wichtig ist, damit Du vor und während Deiner Ausbildung stets den Überblick behälst.
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt eine ärztliche Untersuchung
vor Eintritt in das Berufsleben vor. Damit soll der allgemeine
Gesundheits- und Entwicklungsstand von Jugendlichen unter 18
Jahren festgestellt werden. Insbesondere wird geprüft, ob die Ausübung
bestimmter Arbeiten ihre Gesundheit gefährdet. Entsprechende
Berechtigungsscheine gibt es beim Einwohnermelde- oder
Ordnungsamt der Heimatgemeinde des Auszubildenden.
AUSBILDENDE
Diejenigen, die einen Auszubildenden einstellen und mit ihm einen
Ausbildungsvertrag abschließen.
AUSBILDER UND AUSBILDERINNEN
Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind für die ordnungsgemäße
Ausbildung i Betrieb verantwortlich und erster Ansprechpartner
für den Auszubildenden. Der Name des zuständigen Ausbilders ist
im Ausbildungsvertrag angegeben.
AUSBILDUNGSBEGLEITENDE HILFEN
Wenn Auszubildende aus sozialen, persönlichen oder schulischen
Gründen zusätzliche Lernunterstützung brauchen, um die Ausbildung
erfolgreich abzuschließen, kann die Berufsberatung der Agentur
für Arbeit ausbildungsbegleitende Hilfen finanzieren. Dabei erhalten
die Auszubildenden Stützunterricht in kleinen Gruppen
nachmittags oder am frühen Abend.
AUSBILDUNGSBERATER/INNEN
Ausbildungsberater sind in jeder Industrie- und Handelskammer
zur Beratung der Auszubildenden und der Betriebe tätig. Sie beraten
objektiv, fachkundig und kostenlos. Sollte es während der Ausbildung
zu Streitigkeiten zwischen Auszubildendem und Betrieb
kommen, können solche Probleme auf Antrag in einem Schlichtungsausschuss
vor der IHK behandelt werden.
AUSBILDUNGSNACHWEISE
Im Rahmen der Ausbildung und für die Zulassung zur Abschlussprüfung
sind Ausbildungsnachweise zu führen. Die Nachweise sollen
stichwortartige Angaben über die ausgeführten Tätigkeiten im
Betrieb und die behandelten Themen im Berufsschulunterricht enthalten.
Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, dieses Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
AUSBILDUNGSORDNUNG
Für jeden Ausbildungsberuf existiert eine bundeseinheitliche Ausbildungsordnung,
in der die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
(ggfs. mit Fachrichtungen oder Schwerpunkten), die Ausbildungsdauer,
das Berufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen
festgelegt sind.
AUSBILDUNGSPLAN
Der Ausbildungsplan enthält die sachliche und inhaltliche Gliederung
sowie die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung. Der Ausbildungsplan
ist vom Betrieb für jeden Ausbildungsvertrag zu erstellen
und dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen.
AUSBILDUNGSZEIT
Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit ist vom Ausbildungsbetrieb
im Berufsausbildungsvertrag anzugeben. Ein Hinweis
auf tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen
reicht hierfür nicht aus. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
beträgt meist zwischen 7,5 und 8 Stunden. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit
für Jugendliche 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Eine
über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung
ist besonders zu vergüten oder dem Auszubildenden in Freizeit
abzugelten.
AUSLANDSAUFENTHALT WÄHREND DER AUSBILDUNG
Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel
der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen um dort zu arbeiten.
Bezüglich der Reise- und Unterbringungskosten besteht die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
Er begründet das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb
und dem Auszubildenden. Er muss vor Beginn der
Ausbildung schriftlich niedergelegt werden und den Ausbildungsberuf,
Beginn und Dauer der Ausbildung, eventuelle Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte, die Dauer der regelmäßigen
täglichen Ausbildungszeit, die Probezeit, die Zahlung und
die Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubes, einen Hinweis auf
für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- oder Betriebsvereinbarungen
und die Kündigungsvoraussetzungen enthalten. Außerdem
gehört der betriebliche Ausbildungsplan dazu. Der Berufsausbildungsvertrag
ist unverzüglich nach Abschluss der Industrie- und
Handelskammer zur Eintragung vorzulegen.
BERUFSWAHLPASS
Der Berufswahlpass ist ein DIN-A-4 Ringorder für Schüler, der dafür
gedacht ist, organisiert und strukturiert an die Berufsfindung und
Bewerbung zu gehen. Der Ordner ist in fünf Abschnitte gegliedert,
jeweils bestückt mit einem Registerblatt. Die den Abschnitten zugeordneten
Einlegeblätter werden dann von den Schülern und angehenden
Azubis bearbeitet. Unterstützt werden sie dabei von den
Lehrkräften der Schule. Die Schritte der Berufsorientierung werden
mit besonderen Blättern noch mal extra betrachtet, denn die dienen
als Grundlage für den nächsten Schritt. Den Berufswahlpass bekommt
man übrigens am einfachsten über die Schule. Oft wird dann
in der Schule auch mit dem Berufswahlpass gearbeitet und gemeinsam
der Ringordner mit Leben gefüllt
DAUER DER AUSBILDUNG
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer der Ausbildung
bezieht sich auf den jeweiligen Ausbildungsberuf und beträgt in der
Regel zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Beginn und Ende der
Berufsausbildung sind vom Ausbildungsbetrieb konkret im Ausbildungsvertrag
anzugeben. Eine individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer
ist unter bestimmten Voraussetzungen auf besonderen
Antrag möglich. Ebenso kann auch eine individuelle Verlängerung
auf Antrag erfolgen.
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
Die 83 Industrie- und Handelskammern (IHK) sind für alle Berufsausbildungsverträge
im Bereich der Industrie, des Handels, der
Banken und Versicherungen sowie im Gast- und Verkehrsgewerbe
zuständig. Um genau zu sein, sind die IHK’s in den genannten Bereichen
für alles zuständig, was nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages
zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb
passiert. Die IHK ist die „zuständige Stelle“.
KÜNDIGUNG
Die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag
gekündigt werden kann, sind in den abzuschließenden Vertrag aufzunehmen
und im Allgemeinen bereits auf der Rückseite abgedruckt.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der
Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden und
zusätzlich vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen,
wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln
will. Des Weiteren ist eine Aufhebung des Berufsausbildungsvertrages
durch beiderseitiges Einvernehmen möglich. Eine Kündigung
muss schriftlich und außerhalb der Probezeit unter Angabe der
Gründe erfolgen.
LEHRSTELLENBÖRSE
Für alle, die noch nicht sicher sind, in welchem Beruf sie eine Ausbildung
machen möchten, ist der Besuch einer Lehrstellenbörse sicher
lohnend. Hier sind meist eine Vielzahl von Unternehmen versammelt,
die ihre Arbeit vorstellen und den direkten Kontakt zu den
Bewerbern suchen. Wer solche Börsen gut vorbereitet besucht,
kann wertvolle Kontakte knüpfen und sich bestenfalls vor Ort sogar
schon einen Ausbildungsplatz sichern.
PROBEZEIT
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie
muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Die konkrete Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt
PRÜFUNGEN
Mit der Zwischenprüfung, meistens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres,
wird der aktuelle Wissensstand getestet. Sie ist ein
Muss, hat aber keinen Einfluss auf das Abschlusszeugnis. Es kann
niemand durchfallen – im Gegensatz zur Abschlussprüfung: In der
Abschlussprüfung muss der Auszubildende nachweisen, dass er die
geforderten praktischen und theoretischen Kenntnisse erworben
hat und mit dem wesentlichen Berufsschulstoff vertraut ist. Wer
durchfällt, kann zweimal wiederholen.
SACHBEZUGSWERTE
Soweit der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden Sachleistungen
wie Kost und/oder Wohnung gewährt, können diese in Höhe von
festgesetzten Sachbezugswerten auf die Vergütung angerechnet
werden.
TEILZEITBERUFSAUSBILDUNG
Bei berechtigtem Interesse besteht die Möglichkeit eine Ausbildung
in Teilzeit zu absolvieren. Typische Fälle sind die Betreuung eines Kindes
oder pflegebedürftiger Familienangehöriger. Es kann sowohl bei
der täglichen als auch bei der wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt werden.
In Ausnahmefällen wird die Gesamtausbildungzeit verlängert.
URLAUB
Die Dauer des Urlaubs muss im Berufsausbildungsvertrag festgelegt
werden. Für Jugendliche beträgt der Urlaub je nach Alter zwischen
25 und 30 Werktagen; für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz
mindestens 24 Werktage.
VERGÜTUNG
Im Berufsausbildungsvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung
und Höhe der Vergütung enthalten sein. Die zu gewährende
Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen
und muss mindestens jährlich ansteigen. Die Höhe der Vergütung
muss im Vertrag konkret bestimmt sein; ein Hinweis auf tariflich
vereinbarte Ausbildungsvergütungen genügt nicht.
ZUSTÄNDIGE STELLE
Die Kammern führen das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
für anerkannte Ausbildungsberufe, in dem die Berufsausbildungsverträge
registriert werden. Außerdem sind sie zuständig
für die Organisation und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen
sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen
Ausbildung.